Sozialversicherung & A1
Ratgeber

Sozialversicherung & A1

Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung auf dem Stand der Recherche wieder. Regeln, Gebühren und Fristen ändern sich laufend und hängen vom Einzelfall ab. Verifiziere die für dich relevanten Punkte vor Reiseantritt bei den zuständigen Stellen (siehe Quellen) und stimme dich mit Arbeitgeber, Steuerberatung und Versicherung ab.

Bei der Sozialversicherung geht es um die Frage: Wessen System ist während der Workation zuständig – das deutsche oder das des Aufenthaltslandes? Innerhalb von EU/EWR, Schweiz und UK gibt es dafür klare Koordinierungsregeln und mit der A1-Bescheinigung einen sauberen Nachweis. Im „vertragslosen Ausland" fehlt dieser Mechanismus, und es droht im schlimmsten Fall doppelte Beitragspflicht. Dieser Ratgeber erklärt, was du und dein Arbeitgeber vor der Reise klären solltet.

A1-Bescheinigung: dein Nachweis im EU-Raum

Die A1-Bescheinigung dokumentiert gegenüber den Behörden des Tätigkeitsstaates, dass trotz Arbeit im Ausland weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt. Sie ist relevant für Einsätze in der EU, im EWR, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich. Seit dem 1. Januar 2025 muss der Antrag ausnahmslos elektronisch gestellt werden – über zertifizierte Entgeltabrechnungssoftware oder das SV-Meldeportal. Papier oder Fax werden nicht mehr akzeptiert. Beantrage die A1 grundsätzlich vor Reisebeginn.

  • Gilt für EU, EWR, Schweiz und das Vereinigte Königreich
  • Belegt: weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht trotz Auslandsarbeit
  • Seit 1.1.2025 nur noch elektronisch (Software oder SV-Meldeportal)
  • Immer vor Reisebeginn beantragen

Telearbeits-Rahmenübereinkommen (seit Juli 2023)

Seit dem 1. Juli 2023 gibt es ein multilaterales Rahmenübereinkommen für grenzüberschreitende Telearbeit. Es erlaubt unter Voraussetzungen, bis zu 49,99 % der Gesamtarbeitszeit als Telearbeit im Wohnstaat zu erbringen, ohne dass das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaates verloren geht. Wichtig ist die oft übersehene Untergrenze: Das Übereinkommen greift erst ab 25 % Telearbeit im Wohnstaat – darunter gelten die normalen Koordinierungsregeln. Es gilt nur zwischen den über 20 beigetretenen Staaten, läuft fünf Jahre und ist einmal verlängerbar.

  • Bis zu 49,99 % Telearbeit im Wohnstaat ohne Wechsel des SV-Rechts
  • Untergrenze 25 % – darunter gelten die normalen Koordinierungsregeln
  • In Kraft seit 1.7.2023, gilt 5 Jahre, einmal verlängerbar
  • Nur zwischen den beigetretenen Staaten (über 20)

Vertragsloses Ausland: Vorsicht

Für Staaten ohne EU-Koordinierung und ohne bilaterales Sozialversicherungsabkommen – das „vertragslose Ausland" – wird keine Bescheinigung über die weitere Anwendung deutscher Rechtsvorschriften ausgestellt. Die deutsche „Ausstrahlung" nach § 4 SGB IV kann zwar weiter greifen, schützt aber nicht davor, dass auch der Aufenthaltsstaat Beiträge verlangt. Zu diesem vertragslosen Ausland zählen unter anderem Mexiko, Thailand, Indonesien, Costa Rica und die VAE. Mit den USA und Kanada bestehen dagegen bilaterale Abkommen mit eigenen Entsenderegeln. Das UK ist ein Sonderfall: kein klassisches Abkommen, sondern Koordinierung über das EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommen, über das weiterhin A1 ausgestellt wird.

  • Kein Abkommen → keine Bescheinigung: u. a. Mexiko, Thailand, Indonesien, Costa Rica, VAE
  • USA und Kanada: bilaterale Abkommen mit eigenen Entsenderegeln
  • UK: Sonderfall – Koordinierung über das EU-UK-Abkommen, A1 weiterhin möglich
  • „Ausstrahlung" (§ 4 SGB IV) schützt nicht vor lokaler Beitragspflicht – Fall mit DVKA klären

Quellen

Geprüfte, überwiegend amtliche Quellen. Stand der Recherche – bitte vor wichtigen Entscheidungen direkt bei der Quelle gegenprüfen.


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