Vier Wochen Lissabon lösen keine Steuerpflicht in Portugal aus. Das stimmt meistens, aber nicht immer, und der Arbeitgeber trägt ein Risiko, das viele Beschäftigte gar nicht kennen. Dieser Artikel sortiert die drei Begriffe, die in jeder Diskussion fallen: die 183-Tage-Regel, die Betriebsstätte und die A1-Bescheinigung.
Kein Steuer- oder Rechtsrat, ohne Gewähr. Doppelbesteuerungsabkommen unterscheiden sich von Land zu Land. Was hier steht, beschreibt die Grundlogik, nicht deinen Fall.
Wo du steuerlich zu Hause bist
Wer in Deutschland einen Wohnsitz hat (§ 8 AO) oder sich hier gewöhnlich aufhält (§ 9 AO, zusammenhängend mehr als sechs Monate), ist unbeschränkt steuerpflichtig, mit dem gesamten Welteinkommen. Eine Workation ändert daran nichts, solange deine Wohnung in Deutschland bleibt. Wer untervermietet und den Schlüssel abgibt, sollte hellhörig werden: Ohne Wohnung und mit langem Auslandsaufenthalt kann der Wohnsitz wegfallen.
Das Gastland knüpft seine Steuerpflicht ebenfalls an Aufenthaltstage oder eine Wohnung vor Ort. Portugal, Spanien, Thailand, Georgien: Alle kennen Schwellen um 183 Tage pro Jahr. Bleibst du darunter und hast keine feste Wohnung dort, bleibt das Gastland in der Regel außen vor.
Die 183-Tage-Regel: was sie wirklich sagt
Die Regel steht in Artikel 15 des OECD-Musterabkommens, auf dem die meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen aufbauen. Sie regelt, welcher Staat dein Gehalt besteuern darf, wenn du in Deutschland wohnst, aber in einem anderen Land arbeitest. Die Antwort lautet „nur Deutschland", wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind:
1. Du hältst dich im Gastland nicht länger als 183 Tage auf. Je nach Abkommen zählt das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder ein beliebiger Zeitraum von zwölf Monaten. Die Zwölf-Monats-Variante ist die tückischere: Zwei Workations von je vier Monaten, Herbst und nächstes Frühjahr, rutschen zusammen über die Schwelle. 2. Dein Arbeitgeber ist nicht im Gastland ansässig. 3. Dein Gehalt wird nicht von einer Betriebsstätte deines Arbeitgebers im Gastland getragen.
Gezählt werden Tage der Anwesenheit, also auch An- und Abreisetag, Wochenenden und Krankheitstage. Wer „183 Arbeitstage" liest, rechnet sich reich.
Fällt eine Bedingung, darf das Gastland den Teil des Gehalts besteuern, der auf die dort geleisteten Arbeitstage entfällt. Deutschland stellt diesen Teil meist frei. Doppelt zahlst du selten, aber du hast zwei Steuererklärungen.
Betriebsstätte: das Risiko liegt beim Arbeitgeber
Eine Betriebsstätte ist nach § 12 AO und Artikel 5 OECD-Musterabkommen eine feste Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt. Entsteht im Gastland eine, wird dort ein Teil des Unternehmensgewinns steuerpflichtig, mit Registrierung, Buchführung und Erklärung im Ausland.
Ein Hotelzimmer oder ein Flex-Desk für vier Wochen ist keine feste Einrichtung. Zwei Konstellationen sind es unter Umständen doch:
- Das dauerhafte Homeoffice im Ausland. Wer über Monate aus derselben Wohnung arbeitet und der Arbeitgeber das erwartet oder verlangt, kann eine feste Geschäftseinrichtung schaffen. Die OECD legt das seit 2017 enger aus.
- Die Vertreterbetriebsstätte. Wer im Ausland regelmäßig Verträge für die Firma abschließt oder verhandelt (Artikel 5 Absatz 5 OECD-MA), begründet eine Betriebsstätte ohne Büro. Das trifft Vertrieb und Geschäftsführung, nicht die Entwicklerin.
Deshalb deckeln viele Workation-Richtlinien auf 20 bis 30 Arbeitstage pro Jahr und Land und verbieten Vertragsabschlüsse im Ausland. Das ist Risikomanagement, keine Schikane.
A1-Bescheinigung: Sozialversicherung, nicht Steuer
Die A1 hat mit Steuern nichts zu tun, wird aber im selben Atemzug genannt. Sie belegt, dass du während der Arbeit in der EU, im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich weiter in Deutschland sozialversichert bist. Rechtsgrundlage ist Artikel 12 der Verordnung (EG) 883/2004, die Entsendung mit einer Obergrenze von 24 Monaten. Die DVKA ordnet eine befristete Workation ausdrücklich dieser Entsenderegel zu, nicht dem Rahmenabkommen für Telearbeit im Wohnstaat.
Seit dem 1. Januar 2025 läuft der Antrag nur noch elektronisch, über das Abrechnungsprogramm des Arbeitgebers oder das SV-Meldeportal. Ausgestellt wird sie von deiner Krankenkasse, bei privat Versicherten von der Rentenversicherung. Eine Bagatellgrenze gibt es formal nicht: Auch für eine Woche Workation ist eine A1 vorgesehen. Kontrolliert wird eher auf Baustellen als im Coworking. Verlassen würden wir uns darauf nicht.
Außerhalb der EU (Thailand, Georgien, Marokko) gibt es keine A1. Bei kurzen, von vornherein befristeten Aufenthalten bleibst du über die Ausstrahlung nach § 4 SGB IV deutsch sozialversichert.
Was das für eine normale Workation heißt
Vier bis acht Wochen im EU-Ausland, Wohnung in Deutschland bleibt, keine Vertragsabschlüsse vor Ort, A1 beantragt: Dann ändert sich steuerlich nichts. Kritisch wird es ab drei Monaten am Stück, bei mehreren Aufenthalten im selben Land innerhalb von zwölf Monaten, im Vertrieb und in der Geschäftsführung, und bei allen, die ihre Wohnung zu Hause aufgeben. Für diese Fälle: Steuerberatung vor der Buchung, nicht danach.
